Keine Lebensmittel für Migrant*innen aus Notunterkünften

erstellt von Dona Carmen e.V. — zuletzt geändert 2021-04-20T20:04:05+02:00
Doña Carmen e.V. hat in einem Schreiben an die Frankfurter Tafel den Vorstand des Vereins zu einer öffentlichen Klarstellung in dieser Angelegenheit aufgefordert und verlangt, diese vor allem gegen Migrant*innen gerichtete Ausgrenzungspraxis umgehend zurückzunehmen.

Doña Carmen e.V. berät und begleitet viele migrantische Sexarbeiter*innen, die sich im Zusammenhang der mit Verweis auf Corona seit nunmehr 390 Tage ununterbrochen andauernden Schließung der Prostitutionsstätten in einer Notlage befinden und auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.

Für viele der betroffenen Frauen besteht diese Unterstützung in Hartz-IV-Leistungen sowie einem Zuschuss zur Miete. In manchen Fällen werden von den Frankfurter Sozialbehörden auch Notunterkünfte für die betroffenen Frauen zur Verfügung gestellt. Die Frauen befinden sich damit alles andere als in einer komfortablen Situation. Mit dem lausigen Regelsatz von 446 € Hartz-IV lässt sich nicht viel machen. Und es gehört schon viel Phantasie dazu, diese staatliche Unterstützung als Ausgleich für die von Staats wegen veranlasste Schließung der Prostitutionsstätten zu sehen. Die von der Stadt Frankfurt in den Notunterkünften zur Verfügung gestellten Räume müssen sich die betroffenen Frauen in der Regel zudem mit anderen Menschen teilen.

Vor diesem Hintergrund ist es nur allzu verständlich, wenn sich Frauen in einer solchen Situation zur Mittagszeit an die Ausgabestellen der gemeinnützigen „Frankfurter Tafel e.V." begeben, in der Hoffnung, dort Lebensmittel für die Zubereitung einer warmen Mahlzeit zu erhalten.

„Wer Anspruch nach Leistungen auf HARTZ IV hat, dem bieten auch die TAFELN Hilfe zum Lebensunterhalt", heißt es vielversprechend auf der Website der Frankfurter Tafel. Man müsse bei der Neuaufnahme als Berechtigte nur einen Pass, den ALG II – Bescheid und einen Frankfurt Pass vorlegen, heißt es weiter.

 Ausweislich § 2 seiner Vereinssatzung verfolgt die Frankfurter Tafel e. V. „mildtätige Zwecke" durch Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger „Personen im Sinne des § 53 AO". In der AO § 53 heißt es dazu: „Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen."

Ganz im Widerspruch zu dieser Festlegung hört jedoch die Mildtätigkeit der Frankfurter Tafel e.V. genau dann auf, wenn die Hilfsbedürftigkeit zwar feststeht, die Betroffenen aber nicht „in einer eigenen Wohnung leben". So wurde kürzlich eine Frau schwarzer Hautfarbe, die vor Ort in einer von der Stadt Frankfurt zur Verfügung gestellten Notunterkunft lebt, von Mitarbeiter*innen der Ausgabestelle Rödelheim („Stadtteil gegen Rassismus" !!) mehrfach der Empfang von Lebensmitteln verweigert, obwohl sie einen gültigen ALG-II-Bescheid und einen Frankfurt-Pass vorlegen konnte.

Denn auf der Website der Frankfurter Tafel heißt es mittlerweile: „Wer kann die Tafel in Anspruch nehmen? Alle Mitmenschen, die in einer eigenen Wohnung leben und einen Frankfurt Pass haben." (https://www.frankfurter-tafel.de/)

Mit dieser problematischen Einschränkung lassen sich Bewohner*innen von Flüchtlingsheimen, städtischen Notunterkünften etc,, mithin vor allem Migrant*innen in Notsituationen, erfolgreich von der Tafel verdrängen. Wie eine solche Praxis mit der Satzung und der öffentlichen Selbstdarstellung der Frankfurter Tafel e.V., geschweige denn mit einem antirassistischen Selbstverständnis des Stadtteils Rödelheim in Einklang zu bringen ist, bleibt schleierhaft.

Auf Nachfrage von Doña Carmen e.V. erklärte die Frankfurter Tafel per Mail: „Da die Frankfurter Tafel im Monat ca. 23.000 Personen bedient, sollten auch die entsprechenden Lebensmittel vorhanden sein, deshalb kamen wir zu dieser Regelung." Laut „Beschluss des Vorstands" sei nunmehr eine „fest angemietete eigene Wohnung in dem Stadtteil der Anmeldung" Voraussetzung für den Empfang von Lebensmitteln.

Eine derartige Praxis der Ausgabe von Lebensmitteln an bedürftige Menschen ist inhuman, weil sie die Ärmsten der Armen gegeneinander ausspielt. Sie ist zudem mit einem antirassistischen Selbstverständnis in keiner Weise vereinbar. Denn sie benachteiligt insbesondere Migrant*innen und Flüchtlinge, die in Notsituationen dringend auf die von Stadt oder Land zur Verfügung gestellten Unterkünfte angewiesen sind und sich den Luxus, „in einer eigenen Wohnung zu leben", gerade nicht leisten können.

Pressemitteilung 20.4.2021