Gesetzgebungswut ohne Ende - keine Zeit für verfassungsrechtliche Maßstäbe?

erstellt von Pro Asyl — zuletzt geändert 2019-04-12T12:07:45+01:00
PRO ASYL kritisiert verfassungswidrige Leistungskürzungen auf null für Schutzsuchende

Die gestern bekannt gewordenen Gesetzesänderungen zielen auf Entrechtung, mehr Haft, soziale Isolierung und Verdrängen aus Deutschland durch Entzug von Sozialleistungen. Menschen, die bereits in einem anderen EU-Staat einen Schutzstatus haben, sollen für maximal 2 Wochen eine »Überbrückungsleistung« erhalten. Empört ist PRO ASYL darüber, dass selbst bei Dublin-Fällen, wo noch das Gerichtsverfahren gegen die Überstellungsentscheidung läuft, Kürzungen greifen sollen.

»Das beschleunigt den gnadenlosen Entrechtungswettbewerb zwischen den EU-Staaten und ignoriert die menschenunwürdigen Zustände in Ländern wie Griechenland, Italien oder Bulgarien. Die Kürzung der Leistungen stellt faktisch ein Herausekeln der Betroffenen dar, um sie an Orte zurück zu zwingen, wo sie keine Perspektive haben«, kritisiert Günter Burkhardt, Geschäftsführer von PRO ASYL.

PRO ASYL bezweifelt, dass diese Methoden mit der grundgesetzlich verankerten Menschenwürde in Einklang zu bringen ist. Bereits 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geurteilt, die Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren. »Sozialleistungen dürfen nicht auf diese Art und Weise instrumentalisiert werden!« beanstandet Burkhardt.

PRO ASYL fordert die Bundesregierung auf, die vom BMI geplante Vertreibungsstrategie nicht wie geplant am kommenden Mittwoch im Bundeskabinett zu verabschieden. Das BVerfG hat klar festgestellt: »Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.« (Urteil v. 18.07.2012, 1 BvL 10/10, Rn. 95).

Weiterführende Informationen zur Situation in Griechenland finden sich hier.

Im Einzelnen:

Gemäß dem gestern bekannt gewordenen Entwurf sollen Leistungen für Schutzsuchende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unter bestimmten Bedingungen auf null gesetzt werden. Der Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium sieht vor, dass Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden und ausreisepflichtig sind, keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr erhalten. Maximal für zwei Wochen soll es für Hilfebedürftige eine »Überbrückungsleistung« geben – aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren. In dem Wissen also, dass diese Menschen durchaus länger als zwei Wochen hier bleiben, will das Bundesinnenministerium Leistungen verwehren. Die Gefahr von anerkannten Flüchtlingen, die aufgrund der menschenunwürdigen Zustände in Griechenland, Italien oder Bulgarien hier leben und dann auf der Straße landen, ist groß. Eine eingefügte Härtefallregelung wird dem wohl kaum grundsätzlich entgegenwirken.

Auch Personen, deren Asylantrag nach der Dublin-Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat zu prüfen wäre, sollen nur noch eingeschränkte Leistungen erhalten. Zudem soll das schon dann gelten, wenn die Dublin-Entscheidung noch gar nicht unanfechtbar ist. Das heißt: Selbst wenn die Entscheidung von einem Gericht geprüft wird, gibt es in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf volle Leistung. Die Ausübung des der Person zustehenden Rechts auf rechtliches Gehör wird dadurch abhängig gemacht von existenziellen Leistungen während des Verfahrens.

Außerdem sollen per se die (eingeschränkten) Leistungen nach dem AsylbLG statt wie bisher für 15 Monate auf 18 Monate ausgeweitet werden – einhergehend mit der »AnKER«-Idee des Bundesinnenministeriums, Menschen 18 Monate lang in diesen Einrichtungen ausharren zu lassen. Die Leistungen werden extrem reduziert auf Ernährung, Unterkunft, Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Das Bundesverfassungsgericht lässt gewisse (!) Einschränkungen für einen kurzweiligen Aufenthalt zu, wenn aufgrund des Kurzaufenthaltes tatsächlich ein Minderbedarf festgestellt werden kann – bei 18 Monaten noch von einem »Kurzaufenthalt« zu sprechen, ist absurd. Hinzu kommen die Vorschläge aus dem Arbeits- und Sozialministerium, während des Aufenthalts in Sammelunterkünften jeglicher Art ohnehin nur noch reduzierte Leistungen zu gewähren – koste es beim Abzug menschenwürdiger Bedingungen, was es wolle.

Ein solch weitreichendes Gesetz, welches weitere Verschärfungen wie im Bereich der Rechtsstellung Geduldeter und dem verfassungsrechtlich höchst sensiblen Bereich der Abschiebungshaft vorsieht, nun noch vor der Osterpause durchzupeitschen, ist höchst verantwortungslos. Nicht einmal zweieinhalb Arbeitstage haben die Expertinnen und Experten im Rahmen der Verbändebeteiligung Zeit, den Entwurf zu analysieren und zu bewerten. Keine zwei Tage später wiederum soll – eigentlich unter Berücksichtigung der eingereichten Bewertungen und Stellungnahmen – der Kabinettsbeschluss erfolgen. Schon auf den ersten Blick fällt auf: Die Verbändebeteiligung verkümmert damit zur reinen Farce.

Einen Überblick über die verschiedenen laufenden Gesetzgebungsverfahren ist hier zu finden.

Pro Asyl, Presseerklärung, 12. April 2019