Familien zweiter Klasse: Kinderbonus ist abhängig vom Aufenthaltsstatus

erstellt von Harald Thomé — zuletzt geändert 2020-06-22T18:59:39+01:00
Kinderbonus wird nur an Familien ausgezahlt, die mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld haben.

Der Gesetzentwurf zum Kinderbonus und zu den weiteren Regelungen des „Konjunkturpakets“ ist seit Freitag veröffentlicht.

Danach ist nun – sofern nicht noch Änderungen in anderen Gesetzen kommen sollten – klar: Nach Auffassung der Bundesregierung gibt es auch in Corona-Zeiten Kinder erster und zweiter Klasse. Denn der Kinderbonus in Höhe von 300 Euro (ausgezahlt in zwei Tranchen im September und Oktober 2020) wird nur an Familien ausgezahlt, die im Jahr 2020 auch für mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld haben (Art. 1 Nr. 9 und Art. 9 des Gesetzentwurfs). Somit werden insbesondere Familien mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung von der Zahlung des Kinderbonus ausgeschlossen – unabhängig von ihrer vermuteten „Bleibeperspektive“. Auch Familien mit bestimmten humanitären Aufenthaltserlaubnissen und in bestimmten Fällen Unionsbürger*innen werden von der Zahlung ausgeschlossen, sofern sie nicht erwerbstätig sind. Unten gibt es dazu eine Übersicht.

Hierbei handelt es sich um eine migrationspolitisch motivierte Diskriminierung von Kindern aufgrund des „falschen“ Aufenthaltsstatus, die diejenigen besonders hart trifft, die ohnehin aufgrund der nicht existenzsichernden Leistungen des AsylbLG und der ideologisch begründeten Lagerunterbringung besonders von Armut und Exklusion betroffen sind.

Mehr dazu hier: https://t1p.de/cziz

aus: Thomé Newsletter 21/2020 vom 21.06.2020