Der Verein LAGG e.V. fordert die unverzügliche Einstellung des Strafverfahrens

erstellt von LAGG e.V. — zuletzt geändert 2017-05-16T09:52:52+01:00
gegen unsere Mitglieder und die Rückgabe des während der Mai-Kundgebung beschlagnahmten Transparentes mit dem Text "Wir danken den Verteidigungskräften YPG/YPJ für die Befreiung der Yesid*innen vom IS", auf dem auch die Symbole beider Organisationen abgebildet sind.
Obwohl bereits Anfang März vom Bundesinnenministerium die Symbole zahlreicher legaler (!) kurdischer Organisationen verboten wurden -  was an sich schon ein fragwürdiges rechtliches Unterfangen ist- und bei Zuwiderhandlung eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz droht, zeigten Tausende am 18. März anlässlich des Newroz-Festes in Frankfurt entschlossen die Fahnen der syrisch-kurdischen Organisationen PYD, YPG und YPJ.
 
Nach scharfen Protesten der Erdogan-Regierung haben die deutschen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich gehandelt und es ergingen erste Strafbefehle.
Am 1. Mai wurde auch gegen Mitglieder unseres Verein LAGG Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz erstattet und das oben genannte Transparent beschlagnahmt.
 
Wir akzeptieren dies nicht und haben mit Hilfe eines Rechtsanwalts Beschwerde eingelegt (siehe Anhang).
 
Auch bei Gewerkschaftern stößt dieses Vorgehen auf Unverständnis:
 
Michael Erhardt, Frankfurter IG-Metallbevollmächtigter, sagt:" Es ist ein Skandal, einerseits vor aller Welt den Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ für ihren aufopferungsvollen, viele Menschenleben kostenden Kampf für die Befreiung der Jesidinnen zu danken und dann am 1. Mai eben diese Danksagung der Strafverfolgung auszusetzen."
 
Wie Ernst kann man denn die Proteste seitens der Bundesregierung gegen die Unterdrückung der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit in der Türkei nehmen, wenn sie derartig willfährig mit der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit in unserem Land umgeht?
 
Neuester Stand: Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Vereinsgesetz ist eingeleitet worden.

 

Schreiben unseres Anwaltes an die Staatsanwaltschaft.

Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Abt. 6120
Konrad-Adenauer-Str. 20
60313 Frankfurt am Main

8. Mai 2017

151/17BF40 mü D6/1382-17

Ermittlungsverfahren gegen Herrn Lothar Reininger, * 25.12.1959 Vorläufige Festnahme/Beschlagnahme vom 01.05.2017, Frankfurt a. M.
Verstoß gegen das VereinsG
Js-Az. Hier noch nicht bekannt

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Unterzeichner vertritt Herrn Reininger in dem o. g. Verfahren. Im Anschluss an die 1. Mai-Kundgebung auf dem Frankfurter Römerberg beschlagnahmte die Polizei ein Transparent des „Arbeitervereins der ehemaligen Adler-Werke LAGG e. V.“ mit der Aufschrift „Wir danken den kurdischen Verteidigungskräften YPG/YPJ für die Befreiung der Jesid*innen vom IS“; das Transparent war mit den Wappen der benannten Organisationen versehen.

Laut Mitteilung eines Polizeisprechers vom 02.05.2017 wurde Medienvertretern gegenüber erklärt, die „Beschlagnahme vom 1. Mai sei im Rahmen einer Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen das VereinsG“ erfolgt. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist von der Zuständigkeit Ihrer Abteilung auszugehen.

Der Unterzeichner hat sich mit Schreiben vom heutigen Tage zunächst direkt an das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit der Bitte um Abgabenachricht unter Angabe des Js-Az. gewandt.

Der Unterzeichner geht im Hinblick auf die erfolgte Beschlagnahme davon aus, dass der Vorgang der hier zuständigen Abteilung der Staatsanwalt vorliegt.

Nach Auffassung des Unterzeichners liegen keine zureichenden tatsächlichen Anhalts- punkte i. S. d. § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vor.

Diesbezüglich sei vorab wie folgt vorgetragen:

Das Bundesministerium des Innern hat bezüglich einer kleinen Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke u. a. Und der Fraktion Die Linke bezüglich „Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf weitere Organisationssymbole BT Drucksache 18/11893“ wie folgt ausgeführt:

Die Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG und YPJ) in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient.“

Das Bundesministerium des Innern verweist sodann auf die Antwort zu Ziff. 11 a), in der es heißt:

Auf der Grundlage des VereinsG und der in der Vorbemerkung der Bundesregierung zitierten Rechtsprechung sind „Fahnen und Symbole legal tätiger Vereine“ dann verboten, wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden, dass sie deren Zusammenhalt fördern und propagandistisch auf deren Ziele hinweisen.“

In der Antwort des Bundesministeriums des Innern heißt es sodann unter Ziff. 15 f):

Das Kennzeichenverbote betrifft die YPG- und die YPJ-Fahne nur in dem in der Antwort zu Frage 15 dargestellten Kontext. Ob Gruppierungen, die nicht unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten sind, YPG- und YPJ-Fahnen verwenden, unterfällt der Vereinigungsfreiheit.“

Durch das Bundesministerium des Innern erging sodann unter dem 24.03.2017 – durch den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium des Innern Dr. Krings – die Mitteilung:

Beide Organisationen (YPG und YPJ) sind als solche in Deutschland nicht verboten. Unbeschadet dessen unterfallen ihre Kennzeichen dann dem generellen Kennzeichenverbot der PKK, wenn durch die konkrete Nutzung deutlich wird, dass ihre Verwendung tatsächlich, z. B. Im Rahmen von Veranstaltungen, den verbotenen Zusammenhalt der PKK fördert.“

Das hier gegenständliche Transparent wurde im Rahmen einer 1. Mai- Kundgebung auf dem Frankfurter Römerberg gezeigt und dort beschlagnahmt. Das Transparent wurde öffentlich gezeigt, dies ist auch auf dem Transparent abgebildet, von dem LAGG e. V. (Arbeiterverein der ehemaligen Adler-Werke). Mit dem ausgesprochenen „Dank“ an die Retter der Jesid*innen vor dem sicheren Tod im Sindjar-Gebirge befinden sich die „Danksager“ in Übereinstimmung mit nahezu sämtlichen Regierungen und Menschenrechtsorganisationen, zumindest in Europa und den USA. Eine andere Auffassung dürfte lediglich die Regierung der Republik Türkei vertreten.

Weiterhin sei auf eine Meldung in der Frankfurter Neuen Presse vom 03.05.2017 ver- wiesen, in der es heißt:

Beim Verein „Leben und Arbeiten in Gallus und Griesheim“ (LAGG), dessen Mitglieder das Transparent mit sich trugen, argumentiert man hingegen, dass das Verbot der YPG- und YPJ-Embleme kein grundsätzliches sei. Der Vereinsvorsitzende Lothar Reininger verweist auf eine Antwort, die die Bundesregierung im April auf eine kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (Linke) gab. Darin heißt es, die Fahnen der YPG und YPJ seien „nicht schlechthin verboten“, sondern nur insoweit, als sich die PKK derer „ersatzweise“ bediene.

Reiniger argumentiert, dass der Verein LAGG mit der PKK nichts zu tun habe. Von einer ersatzweisen Verwendung der Embleme könne daher überhaupt keine Rede sein. LAGG unterstütze die Demokratische Föderation Nordsyrien/Rojava, „weil dort ein im Nahen Osten einzigartiger Ansatz verfolgt wird, der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau und das friedliche Zusammenleben unterschiedlicher Völker und Religionen in den Mittelpunkt stellt.“

In diesem Kontext sei auf – allgemeinkundige – Reaktion der Regierung der USA auf die Tötung mehrerer Angehöriger der YPG/YPJ durch die türkische Armee hingewiesen:

Am Mittwoch verurteilte der US-Außenamtssprecher Marc Toner die Bombardements in scharfer Form. Er sagte: „Wir sind tief besorgt über die Luftschläge der Türkei in Nordsyrien, die ohne Koordination mit den Vereinigten Staaten oder der Anti-IS-Koalition erfolgten und leider zum Verlust von Leben unserer Partnerkräfte im Kampf gegen den IS führten.““ (vgl. nur FR, 26.04.2017)

Mit der Bekämpfung des IS stimmt das zentrale Aktionsfeld der YPG und YPJ mit dem Ziel der internationalen Koalition überein.

Die YPG haben zwar nicht von Deutschland, aber von den USA als dem bedeutendsten Mitglied der Koalition unmittelbare Unterstützung in Form von Waffenlieferungen erhalten und stimmen ihre Einsätze mit den Bombardierungen der Koalitionsstaaten ab, aktuell bei dem Vormarsch auf die Hauptstadt des IS. Bei diesem Kampf gegen den IS führen die Angehörigen der YPG/YPJ einen im Vergleich zu den Luftschlägen der Koalitionsstaaten ungleich riskanteren und verlustreicheren Bodenkampf gegen den IS.

Aus dem zuvor Vorgetragenen ergibt sich eindeutig, dass ein erforderlicher Anfangsverdacht i. S. v. „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“ nicht gegeben ist. Ein Ermittlungsverfahren ist von daher nicht einzuleiten, das beschlagnahmte Transparent unmittelbar freizugeben.

Sollte diese Rechtsauffassung nicht geteilt werden, bitte ich um umgehende Mitteilung, um sodann gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt vortragen zu können.

Nebst Vollmacht wird in Anlage die Pressemitteilung des LAGG e. V. Vom 01.05.2017 überreicht, dort ist auch ein Foto des gegenständlichen Transparents abgebildet.

Mit freundlichen Grüßen

Berthold Fresenius

Rechtsanwalt

Pressemitteilung, LAGG, 10.5.2017