Stadteigene Wohnungsgesellschaft (ABG) droht gleich mit SCHUFA-Eintrag

erstellt von Mieter helfen Mietern Frankfurt — zuletzt geändert 2021-02-26T19:01:38+01:00
Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist für Mieterinnen und Mieter eine Drohkulisse, die als Existenzgefährdung empfunden wird.

naturgemäß kommt es in Mietverhältnissen manchmal zu Konflikten. Unangenehm wird es für Mieterinnen und Mieter, wenn ihnen mit der gerichtlichen Klage gedroht wird. Die ABG Frankfurt Holding setzt dieser Drohung noch eine Stufe drauf. Im Januar erhielt ein Mitglied von uns eine Mahnung mit der Formulierung:
„Anderenfalls werden wir das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und die Forderung der SCHUFA melden.“

Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist für Mieterinnen und Mieter eine Drohkulisse, die als Existenzgefährdung empfunden wird. So müssen die Betroffenen befürchten, dass sie bei einer künftigen Wohnungssuche keine Chance haben, dass sie keinen Kredit mehr bekommen usw.

Dieses Vorgehen der ABG halten wir auch rechtlich für fragwürdig.

Das uns bekannte Drohschreiben erfolgt im außergerichtlichen Stadium des vorliegenden Falles und damit ohne rechtliche Grundlage für eine SCHUFA-Anzeige. Ohne Verschulden der Mieterin war in der Wohnung ein Wasserschaden aufgetreten. Ein Zimmer musste geräumt werden. Die Mieterin nahm ihr Recht auf Mietminderung wahr: Entsprechend § 536 BGB berechnete sie den Minderungsbetrag und brachte ihn von der Miete in Abzug.

In letzter Konsequenz muss aufgrund dieser von der ABG praktizierten außergerichtlichen Mahnmethode damit gerechnet werden, dass Mieterinnen und Mieter, die ihre Rechte durchsetzen wollen, bereits im Vorfeld des Konflikts noch mehr eingeschüchtert und zur Aufgabe dieser Rechte gedrängt werden sollen. Müssen wir also damit rechnen, dass die ABG ihre streitigen Forderungen künftig auf diese Art und Weise durchzusetzen versuchen wird?

Wir gehen im Übrigen davon aus, dass SCHUFA-Einträge in solchen Fällen nicht vorgenommen werden dürfen. Dies wäre erst bei Nichtbezahlung eines gerichtlichen titulierten Anspruchs zulässig, wohingegen hier noch nicht einmal eine Klage eingereicht wurde und kein berechtigtes Interesse von potentiellen Gläubigern festgestellt werden kann, so dass der Datenschutz Vorrang hat.

Alle Bürgerinnen und Bürger können einmal im Jahr ihre bei der SCHUFA gesammelten Daten kostenfrei abrufen.

Mieter helfen Mietern e.V., Pressemitteilung, 25. Februar 2021