Bruttokaltmiete aufgeben!
Öffentliche Problemanzeige zu den Kosten der Unterkunft (KdU) und Aufruf an die Ampel
Die Medien berichten darüber, dass die Grundsteuerbescheide explodieren. So berichtet der Spiegel vom 14.7.2024 beispielhaft davon, dass sich in einem Fall die Grundsteuer mehr als vervierzehnfacht hat (hier nachzulesen: https://t1p.de/j2cxd).
Die Grundsteuer wird bei Mietobjekten anteilig auf die MieterInnen umgelegt. Es ist somit zu erwarten, dass nächstes Jahr die Mieten wegen Änderungen bei der Grundsteuer alleine deshalb deutlich steigen werden.
Da die „angemessenen Unterkunftskosten" im SGB II und SGB XII sich an den Bruttokaltmieten orientieren, werden spätestens nächstes Jahr eine Reihe von SGB II - und SGB XII-Leistungsbeziehenden in deutlich zu teuren Wohnungen leben und das Jobcenter/Sozialamt die zu übernehmenden Kosten kürzen. Für die, die sowieso schon „unangemessen wohnen" wird die Kürzung unmittelbar durchschlagen.
Dies Problem geht einher mit den Plänen der Regierung, die SGB II - Ausgaben im Jahr 2025 um 600 Mio. EURO im Bereich der KdU zu kürzen. 400 Mio. EURO werden schon Jahr, für Jahr im Rahmen der sog. Wohnkostenlücke nicht übernommen.
Gleichzeitig explodieren die Zahlen der wohnungs- und obdachlosen Menschen. Durch restriktives Handeln und Spardiktate wird das Problem nur verschärft.
Daher ist es Zeit, über ein neues KdU-Konzept und weitere Änderungen nachzudenken. Dessen Basis kann, soll und muss nur die reine Grundmiete als Angemessenheitsgrundlage sein und das Konzept sollte noch verschiedene andere Änderungen beinhalten. Meine Vorschläge wären:
- Modifizierung der angemessenen KdU auf die reine Grundmiete, ohne Betriebskosten. Denn wie hoch z.B. der gemeinsame Verbrauch in einem Hochhaus, die Kosten für Abwasser oder die Grundsteuer ist, liegt nicht in der Einflusssphäre der Leistungsbeziehenden.
- Ermittlung der angemessenen KdU gemessen an den Angebotsmieten, also an dem Preis, zu dem Unterkünfte zu erhalten sind und nicht an einem Mischindex von Bestands- und Angebotsmieten.
- Gesetzliche Regelung, dass Sozialwohnungen immer angemessen sind, denn das ist der Zweck von Sozialwohnungen.
- Sofortige Streichung der Begrenzung der KdU wegen fehlender Umzugserfordernis des § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II. Rückwirkende Zahlung der dahin gehenden Kürzungen für Leistungsberechtigte bis Jan. des Vorjahres (analog § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II).
- Genehmigungsfiktion von beantragten Unterkünften im Sinne von § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II innerhalb von 3 Werktagen.
- Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten auch bei „Unangemessenheit" der Unterkunftskosten. Hier sollten Überschreitungen von mind. 10 % der KdU möglich sein.
- Klare gesetzliche Regelung, dass die Mietobergrenze für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, z.B. Wohnungslose, Haftentlassene, aber auch Alleinerziehende und alte, kranke und behinderte Menschen um pauschal 10 – 20 % zu erhöhen ist.
aus: Thomé Newsletter 25/2024 vom 28.07.2024